Uit het EKHG wordt geciteerd:
“Gegenstand des Ersatzes.
§ 12 (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen
1. die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,
3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
4. ein angemessenes Schmerzengeld und
5. die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.”
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“§ 14. (1) Der Schadenersatz hinsichtlich
1. der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2. der Vermehrung der Bedürfnisse und
3. der Unterhaltsansprüche Dritter
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.
(3) Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
(4) Der Anspruch auf Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.”