5.6.Nu eiseres ter zitting heeft ontkend dat de producten beschikken over de mogelijkheid ‘real time’ beelden op te nemen van een externe bron op de producten in bovengenoemde zin en verweerder deze ontkenning niet dan wel onvoldoende heeft bestreden, volgt mede gezien hetgeen de rechtbank voorts onder 5.4 en 5.5 heeft overwogen, dat de producten moeten worden ingedeeld onder de GN-code 8525 80 91. De rechtbank vindt steun voor haar opvatting in de uitspraak van het Finanzgericht te Hamburg, Duitsland van 19 april 2011 (nr. 4 K 289/09). In de punten 24 tot 28 overweegt het Finanzgericht als volgt:
“24. Bei dem streitgegenständlichen Camcorder handelt es sich um ein Videoaufnahmegerät der Position 8525. Die von der Klägerin für richtig gehaltene Unterposition 8525 8091 beschreibt Videoaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, während die Unterposition 8525 8099, von der der Beklagte ausgeht, andere Videoaufnahmegeräte als solche nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes beschreibt. Es geht also letztlich um die Frage, ob die an der Kamera vorhandene USB-Schnittstelle Aufzeichnungen durch den Camcorder unabhängig von der Kamera ermöglicht. Dies ist zu verneinen. Im Einzelnen:
25. Der streitgegenständliche Camcorder verfügt über die technische Möglichkeit, über die eingebaute Kamera Bilder bzw. Videosequenzen aufzuzeichnen. Weiter verfügt er über eine USB-Schnittstelle, über die er mit einem Kabel u.a. an einen PC angeschlossen werden kann. Unstreitig führt der Anschluss an einen PC dazu, dass der sog. Slave Modus aktiviert wird, wodurch die Technik zur Aufzeichnung von mittels der Kamera aufgenommenen Bildern abgeschaltet wird. Dann verbleibt die Möglichkeit, Daten vom PC auf den im Camcorder befindlichen internen Speicher bzw. die eingeschobene Speicherkarte zu überspielen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Aufzeichnen durch den Camcorder selbst, vielmehr werden die darin enthaltenen Speichermedien vom PC jeweils als externer Speicher angesehen und genutzt. Die für den Aufzeichnungs- bzw. Speichervorgang erforderliche Software befindet sich dann nicht im Camcorder, sondern auf dem PC. Aufzeichnen im zolltariflichen Sinne setzt nach Überzeugung des Senats voraus, dass die Steuerung vom Camcorder selbst erfolgt und nicht von einer externen Quelle. Ist der Camcorder an einen PC angeschlossen, ist eine Steuerung der Datenübertragung mangels entsprechender technischer Vorrichtung des Camcorders nur vom PC aus möglich. Demgegenüber erfolgt die Steuerung bei Aufnahmen durch die Kamera vom Camcorder selbst. Camcorder der Unterposition 8525 8099 verfügen - anders als der streitgegenständliche Camcorder - über die technische Möglichkeit, unabhängig von der Kamera aufzuzeichnen; sie können also von reinen Wiedergabegeräten wie etwa einem Fernsehempfangsgerät Daten empfangen und über die eingebaute Software aufzeichnen, wobei die Steuerung durch den Aufnahmeknopf des Camcorders erfolgt und die Quelle - zum Beispiel das Fernsehempfangsgerät - über das Menü des Camcorders aktiviert wird. Dass auf dem Markt Camcorder mit dieser Funktionalität erhältlich sind, haben die Beteiligten im Erörterungstermin am 07.04.2011 übereinstimmend erläutert.
26. Zu seiner Überzeugung gelangt der Senat nach Auswertung der Erläuterungen zur Position 8525 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
27. In der aktuellen Fassung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) heißt es zur Unterposition 8525 8099, dass in diese Unterposition Videoaufnahmegeräte (sog. Camcorder) gehören, mit denen nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z.B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können. Die Geräte sind danach aufgrund ihrer Beschaffenheit in der Lage, Fernsehprogramme oder andere extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen. Angesichts des Charakters der Erläuterungen als unverbindliche Auslegungshilfe hält es der Senat für zulässig, diese auch auf Fälle, die vor ihrer Veröffentlichung stattgefunden haben, anzuwenden (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 20 Rn. 31). Wenn ein Camcorder in der Lage sein soll, Signale von DVD-Playern oder Fernsehempfangsgeräten aufzuzeichnen, muss er über eine entsprechende, aktivierte Aufnahmesoftware verfügen, da DVD-Player oder Fernsehempfangsgeräte regelmäßig nicht in der Lage sind, Aufzeichnungen auf externe Speichermedien zu steuern. Es handelt sich bei ihnen um reine Wiedergabegeräte. Bei automatischen Datenverarbeitungsmaschinen (PCs) ist dies zwar grundsätzlich anders, die Gleichsetzung von PCs mit z.B. DVD-Playern zeigt jedoch, dass entscheidend ist, dass es um Daten von externen Sendequellen geht, wobei der Camcorder in der Lage sein muss, die Aufnahme auf das in ihm befindliche Speichermedium (aktiv) zu steuern. Genau diese Möglichkeit fehlt dem Camcorder jedoch, wenn er sich nach der Verbindung mit einem PC im sog. Slave Modus befindet.
28. In diesem Sinne ist auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 27.09.2007 (C-208/06) zu verstehen. In diesem Urteil ging es um einen Camcorder, der statt der USB-Schnittstelle über eine IEEE 1394 Schnittstelle verfügte (vgl. FG Düsseldorf - aufgrund dessen Vorabentscheidungsersuchens das EuGH-Urteil ergangen ist -, Urteil vom 05.03.2008, 4 K 1417/04 Z), die allerdings ähnlich wie eine USB-Schnittstelle eine kabelmäßige Verbindung zu einem PC ermöglicht und insoweit funktionell vergleichbar ist (www.comptech-info.de und www.elektronik-kompendium.de - Suchbegriff jeweils IEEE 1394), die jedoch für eingehende Signale gesperrt war, wobei die Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der Kamera in einem technisch aufwändigen Verfahren freigeschaltet werden konnte. Der EuGH hat entschieden, dass ein Einreihung in die Unterposition 8525 4099 (heute 8525 8099) voraussetze, dass der Camcorder verwendet werden könne, um autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software von außen eingehende Videosignale aufzeichnen zu können (EuGH, a.a.O., Rn. 41). Die streitgegenständlichen Camcorder können aber, da ihre Aufzeichnungstechnik nach dem Anschluss an einen PC ausgeschaltet ist, gerade nicht autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software von außen eingehende Videosignale aufzeichnen. Vielmehr sind sie darauf angewiesen, dass sie vom PC angesteuert werden und vom PC die entsprechenden Befehle gegeben werden, die zum Speichern der Daten auf den im Camcorder eingebauten Speichermedien erforderlich sind.”
Gelijk het geval dat bij de Duitse rechter voorlag, kunnen de producten, wanneer zij via de USB-uitgang zijn aangesloten op de pc, zelf niet actief een opname aansturen.