3. De feiten waarvoor de veroordeling heeft plaatsgevonden
Het Landgericht Koblenz (Bundesrepublik Deutschland) heeft in haar beslissing van 3 augustus 2005 met betrekking tot [veroordeelde] bewezen geacht
Im Einzelnen:
1. An einem nicht genau feststehenden Tattag im Juni/Juli 1999 veräußerte der Angeklagte in [plaats] in den Niederlanden 40 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität an die gesondert verurteilten [namen], die diese vorher bei ihm bestellt hatten.
2. An einem nicht genau feststehenden Tattag im Zeitraum von Januar bis März 2000 veräußerte der Angeklagte in [plaats]/Niederlande 70 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität an den gesondert verfolgten [naam], welcher die Drogen in die Bundesrepublik Deutschland verbrachte.
3. Im Zeitraum von März bis Anfang Mai 2000 veräußerte der Angeklagte abermals in [plaats] in den Niederlanden 70 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität an den gesondert verfolgten [naam].
4. In der Zeit vom 05. Mai 2000 bis ende Mai 2000 veräußerte der Angeklagte in [plaats]/Niederlande 70 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität an den gesondert verfolgten [naam], welcher die Drogen in die Bundesrepublik
einführte und anschließend gewinnbringend weiterveräußerte.
5. Im Juni 2000 veräußerte der Angeklagte abermals in den Niederlanden 70 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität an den [naam].
6. Abermals im Juni 2000 veräußerte der Angeklagte in den Niederlanden 50 Gramm Ko-kain zumindest durchschnittlicher Qualität an den gesondert verfolgten [naam], welcher die Drogen in die Bundesrepublik einführte und gewinnbringend weiterveräußerte.
7. Im Zeitraum von Juni bis November 2000 vereinbarten der gesondert verfolgte [naam] und der Angeklagte telefonisch ernsthaft die Lieferung von 100 Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität. Anschließend begab sich [naam] nach [plaats] in die Niederlande, um die bestellten Drogen abzuholen. Der Angeklagte konnte jedoch entgegen der vorherigen Absprache nicht liefern, so dass [naam] unverrichteter Dinge wieder zurückfahren musste.
8. An einem nicht genau feststehenden Tattag im September 2000 fuhr der gesondert verurteilte [naam] abermals nach [plaats] in die Niederlande. Hier erwarb er vom Angeklagten 50 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität und führte diese Drogen in die Bundesrepublik ein.
9. An einem nicht genau feststehenden Tattag im Oktober 2000 vereinbarten der gesondert verurteilte [naam] und der Angeklagte telefonisch ernsthaft die Lieferung von 50 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität. Da der Angeklagte letztlich aber nur in der Lage war, 40 Gramm Kokain zu liefern, erwarb [naam], dar zum diesem Zweck abermals in die Niederlande eingereist war, die vorgenannte Menge und führte sie in die Bundesrepublik Deutschland ein.
10. Am 17. November 2000 veräußerte der Angeklagte in [plaats]/Niederlande 150 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität an den gesondert verurteilten [naam].
11. Am 25. November 2000 vereinbarten der gesondert verurteilte [naam] und der Angeklagte ernsthaft die Lieferung von 100 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität. Der Angeklagte verbrachte die Drogen absprachegemäß aus den Niederlanden nach Anhausen in die Bundesrepublik Deutschland, wo er sie dem Angeklagten [naam] übergab.
12. Am 17. Januar 2001 veräußerte der Angeklagte erneut in [plaats]/Niederlande 150 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 72,5%, mithin 108 Gramm Kokainhydrochlorid, an den gesondert verurteilten [naam]. [naam] konnte nach Einfuhr der Drogen in die Bundesrepublik festgenommen werden und die Drogen sichergestellt und entsprechend auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht werden.